Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat erneut ein Gericht die Beauftragung einer Detektei in enge Grenzen gefasst.

Der Einsatz von Detektiven ist gerechtfertigt solange ein auf Tatsachen beruhender, konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht.

Worauf beruht das Urteil:

Ein Metallbetrieb hat eine vermeintlich ungerechtfertigt krankgeschriebene Sekretärin durch ein Detektei überwachen lassen. Diese hat die Frau gefilmt und unter anderem Aufnahmen wie sie einen Hund begrüsst, an einem Fussweg steht, oder in einen Waschsalon geht.

Hier hat wohl die eingesetzte Detektei ihre Aufgabe etwas zu weit gefasst. Aus unserer Sicht hält die Frau diese Art von Überwachung zu Recht für unangemessen und nicht gerechtfertigt, da sie nicht einen Verstoss gegen eine Krankschreibung dokumentieren und somit in Persönlichkeitsrechte eingreifen.

An diesem Beispiel zeigt sich erneut, dass eine ordentliche Auswahl der Detektei und eine professionelle Kundenberatung derselbigen durch nichts zu ersetzen ist.

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